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Für Arbeitnehmer*innen

Wir beraten Sie bei allen rechtlichen Fragen aus dem Arbeitsverhältnis und vertreten Sie außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten.


Kosten

Sie möchten wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können, wenn Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen?

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in den meisten Fällen die Kosten unserer Tätigkeit.

Im Sozialrecht übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die Kosten des gerichtlichen Klageverfahrens, nicht aber die Kosten für die Vertretung in einem vorausgehenden Widerspruchsverfahren.

Sie können sich vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und sich eine Schadennummer geben lassen. Ansonsten übernehmen wir den Schriftverkehr mit Ihrer Versicherung.


Sie haben keine Rechtsschutzversicherung?

Im ersten Beratungstermin besprechen wir, welche Kosten auf Sie zukommen können. Die Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch beträgt je nach Inhalt und Umfang der Erstberatung 120 € bis 190 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Für unsere über das erste Beratungsgespräch hinausgehende Tätigkeit rechnen wir in aller Regel die gesetzlichen Gebühren auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Nur im Einzelfall und nur, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart ist, rechnen wir auf Stundenbasis ab.

Wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wir beraten Sie hierzu. Bringen Sie in diesem Fall am besten bereits zum ersten Beratungstermin einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe mit. Diesen erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle im Amtsgericht Ihres Wohnortes (für Köln: Justizzentrum Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln).

Im arbeitsgerichtlichen Prozess trägt jede Seite ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst, egal ob sie den Prozess gewinnt oder verliert. Das bedeutet einerseits, dass Ihnen der Arbeitgeber Ihre Anwaltskosten auch dann nicht erstatten muss, wenn Sie den Prozess gewinnen. Gleichzeitig müssen Sie aber auch nicht befürchten, den Arbeitgeberanwalt bezahlen zu müssen, wenn Sie verlieren. Erst ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht muss der Verlierer dem Gewinner die Anwaltskosten erstatten.

Sollten Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.